SATZUNG
Satzung des Vereins Volkssternwarte Gundremmingen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Volkssternwarte Gundremmingen“ und soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht Günzburg eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Gundremmingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein hat den Zweck, volkstümliche Kenntnisse auf den Gebieten der Astronomie und verwandter Wissenschaften zu pflegen und zu verbreiten.
(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Betrieb einer Volkssternwarte mit Fernrohrbeobachtungen für Besucher, die durch Vorführungen und
Modelldarstellungen ergänzt werden.
b) Öffentliche Vorträge
c) Amateurastronomische Beobachtungen durch fachkundige Mitglieder
d) Beratung von Sternfreunden
e) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder und die später eintretenden Neumitglieder.
(2) Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Jugendliche unter 18 Jahre können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod, bei Juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
(5) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des vollen Geschäftsjahres zu erklären.
(6) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes nur aus wichtigem Grund verfügen, insbesondere wenn das Mitglied absichtlich gegen die Interessen des Vereins verstößt und sein Ansehen schädigt oder trotz Mahnung mit den Mitgliedsbeiträgen für zwei aufeinander folgende Jahre im Rückstand bleibt. Gegen den Beschluss der Ausschließung, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, steht diesem das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern und zwar:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenführer
e) drei Beisitzern
(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Vereinsintern gilt, dass der 2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, für befristete besondere Aufgaben einen oder mehrere Berater als weitere Beisitzer zu den Vorstandssitzungen zuzuziehen.
(4) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds können die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder ein Ersatzvorstandsmitglied wählen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
(6) Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks oder der Gründe Verlangen.
(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a) die laufende Geschäftsführung des Vereins
b) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und sonstiger Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins
c) die Vorlage einer Geschäfts- und Benutzerordnung an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung,
außerdem die Überwachung der Einhaltung
d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
e) der Betrieb der Sternwarte
f) Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Aufsicht über Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
g) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich nach Beendigung des Geschäftsjahres einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen einzuberufen. Der Absendetag und der Versammlungstag werden nicht mitgezählt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl von zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören, für eine Dauer von drei Jahren.
Die Revisoren haben das Recht, die Vereinskasse, Buchführung, Jahresabschluss und Geschäftsführung
zu prüfen. Über das Prüfungsergebnis haben sie der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses, des Haushaltsvoranschlages und die Entlastung
des Vorstandes
d) die Beratung und Beschlussfassung über die Geschäfts- und Benutzerordnung
e) die Festsetzung der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge
f) Satzungsänderungen
g) die Auflösung des Vereins
h) alle übrigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind.
(4) Über Gegenstände, welche nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht in der Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.
(6) Das Stimmrecht muss durch jedes Mitglied persönlich ausgeübt werden.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied des Vorstandes, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und vom Verfasser zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderungen – Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind mit Begründung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(2) Die Satzungsänderung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei einer Anwesenheit von 30% der Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vereinsvermögen nur zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 3 verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Kann eine Beschlussfassung darüber nicht erzielt werden, so fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Gundremmingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Betrieb der Sternwarte
(1) Die in § 2 genannten Tätigkeiten, einschließlich des Betriebs der Sternwarte, wird durch fachkundige Mitglieder des Vereins ausgeführt, die ehrenamtlich tätig sind und vom Vorstand benannt werden.
(2) Näheres regelt eine Geschäfts- und Benutzerordnung. Diese regelt auch die Instandhaltung der Gebäude der Sternwarte und deren Instrumente und Einrichtungen.
§ 11 Haftung
(1) Für Verbindlichkeiten des Vereins, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haftet nur das Vereinsvermögen.
(2) Die Haftung des Vereins, die sich aus dem Betrieb der Sternwarte und Vorführungen ergibt, ist im rechtlich zulässigen Umfang
ausgeschlossen.
(3) Eine persönliche Haftung der für den Verein Handelnden wird im Rahmen des gesetzlich zulässigen Höchstmaßes eingeschränkt.