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Satzung
des Vereins
Volkssternwarte Gundremmingen
§ 1
Name, Sitz und
Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
„Volkssternwarte Gundremmingen“ und soll ins Vereinsregister beim
Amtsgericht Günzburg eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den
Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Gundremmingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
(1) Der Verein hat den Zweck, volkstümliche Kenntnisse
auf den Gebieten der Astronomie und verwandter Wissenschaften zu
pflegen und zu verbreiten.
(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der
Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch:
a) Betrieb einer Volkssternwarte mit Fernrohrbeobachtungen für
Besucher, die durch Vorführungen und Modelldarstellungen
ergänzt werden.
b) Öffentliche Vorträge
c) Amateurastronomische Beobachtungen durch fachkundige Mitglieder
d) Beratung von Sternfreunden
e) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen
§ 3
Mittelverwendung
(1) Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder
und die später eintretenden Neumitglieder.
(2) Mitglied kann jede natürliche Person und jede
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Jugendliche unter 18 Jahre können als Mitglieder aufgenommen werden,
wenn die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod, bei Juristischen Personen durch den Verlust
der Rechtsfähigkeit
(5) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des
vollen Geschäftsjahres zu erklären.
(6) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes
nur aus wichtigem Grund verfügen, insbesondere wenn das Mitglied
absichtlich gegen die Interessen des Vereins verstößt und sein Ansehen
schädigt oder trotz Mahnung mit den Mitgliedsbeiträgen für zwei
aufeinander folgende Jahre im Rückstand bleibt. Gegen den Beschluss der
Ausschließung, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, steht
diesem das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des
Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
(1) Von
den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Personen, die sich um den Verein besondere
Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zum
Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern und zwar:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenführer
e) drei Beisitzern
(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich
nach außen. Vereinsintern gilt, dass der 2. Vorsitzende sein
Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert
ist. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, für befristete
besondere Aufgaben einen oder mehrere Berater als weitere Beisitzer zu
den Vorstandssitzungen zuzuziehen.
(4) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der
Vereinsmitglieder von der Mitgliederversammlung in geheimer,
schriftlicher Abstimmung auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu
wiederholen. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds können die
verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder ein
Ersatzvorstandsmitglied wählen, das bis zur nächsten
Mitgliederversammlung die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
(6)
Vorstandssitzungen sind
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn
mindestens 2 Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des
Zwecks oder der Gründe Verlangen.
(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die
Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a) die laufende Geschäftsführung des Vereins
b) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und sonstiger
Veranstaltungen und Aktivitäten des
Vereins
c) die Vorlage einer Geschäfts- und Benutzerordnung an die
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung,
außerdem die Überwachung der Einhaltung
d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
e) der Betrieb der Sternwarte
f) Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Aufsicht über Buchführung und
Erstellung des Jahresberichtes
g) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist
mindestens einmal jährlich nach Beendigung des Geschäftsjahres
einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder
unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens
acht Tagen einzuberufen. Der Absendetag und der Versammlungstag werden
nicht mitgezählt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere
zuständig für
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl von zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören,
für eine Dauer von drei Jahren.
Die Revisoren haben das Recht, die Vereinskasse, Buchführung,
Jahresabschluss und Geschäftsführung
zu prüfen. Über das Prüfungsergebnis haben sie der
Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses, des Haushaltsvoranschlages
und die Entlastung
des Vorstandes
d) die Beratung und Beschlussfassung über die Geschäfts- und
Benutzerordnung
e) die Festsetzung der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge
f) Satzungsänderungen
g) die Auflösung des Vereins
h) alle übrigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom
Vorstand zu erledigen
sind.
(4) Über Gegenstände, welche nicht in der Tagesordnung
enthalten sind, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen
Beschluss fassen.
(5) Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht in der Satzung eine
qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.
(6) Das Stimmrecht muss durch jedes Mitglied persönlich
ausgeübt werden.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und ihre
Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom
Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied des Vorstandes, eine
Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und vom Verfasser zu
unterzeichnen.
§ 9
Satzungsänderungen –
Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des
Vereins sind mit Begründung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(2) Die Satzungsänderung erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung bei einer Anwesenheit von 30% der Mitglieder mit
einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks darf das Vereinsvermögen nur zu steuerbegünstigten
Zwecken im Sinne des § 3 verwendet werden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden. Kann eine Beschlussfassung darüber nicht erzielt
werden, so fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Gundremmingen, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
§ 10
Betrieb der Sternwarte
(1) Die in § 2 genannten Tätigkeiten, einschließlich
des Betriebs der Sternwarte, wird durch fachkundige Mitglieder des
Vereins ausgeführt, die ehrenamtlich tätig sind und vom Vorstand
benannt werden.
(2) Näheres regelt eine Geschäfts- und Benutzerordnung.
Diese regelt auch die Instandhaltung der Gebäude der Sternwarte und
deren Instrumente und Einrichtungen.
§ 11
Haftung
(1) Für Verbindlichkeiten des Vereins,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haftet nur das
Vereinsvermögen.
(2) Die Haftung des Vereins, die sich aus dem
Betrieb der Sternwarte und Vorführungen ergibt, ist im rechtlich
zulässigen Umfang
ausgeschlossen.
(3) Eine persönliche Haftung der für den Verein
Handelnden wird im Rahmen des gesetzlich zulässigen Höchstmaßes
eingeschränkt.
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